(7)In den Aufsichtsrat dürfen Personen nicht gewählt werden, soweit sie als Mitarbeiter oder Organmitglieder von Unter-nehmen tätig sind, die zu mehreren Gesellschaften oder Vereinen der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga oder der Regionalliga oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen oder an ihnen beteiligt sind, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso wenig dürfen Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden, die Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen einer anderen Gesellschaft oder eines anderen Vereins der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga oder der Regionalliga sind. Der DFB bzw. der Ligaverband kann auf begründeten Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen.