Soweit es um die "Versammlungen" selbst geht, bietet das Versammlungsrecht sowie die einschlägigen Polizeigesetze sowohl für die Vollzugspolizei als auch für die örtlichen Polizeibehörden (also z. B. die Stadtverwaltungen) ein ausreichendes Arsenal an Möglichkeiten des Einschreitens. Dies betrifft auch das präventive Einschreiten. Insoweit halte ich Überlegungen zu gesetzlichen Neuregelungen für absolut überflüssig.
Geht man in Richtung Datensicherheit von sozialen Netzwerken (dazu zähle ich dann auch Sicherheitseinstellungen u. ä. bei Facebook bei der Erstellung von Einladungen), sieht die Sache etwas anders aus. Da kann man schon überlegen, inwieweit man Anbieter zu klareren Voreinstellungen verpflichtet. Die Einstellungen sollten dergestalt sein, dass sie auf maximale Einschränkung ausgelegt sind und nur durch den Nutzer auf bestimmte Personenkreise oder Adressatenkreise erweitert werden können.
Geht man in Richtung Datensicherheit von sozialen Netzwerken (dazu zähle ich dann auch Sicherheitseinstellungen u. ä. bei Facebook bei der Erstellung von Einladungen), sieht die Sache etwas anders aus. Da kann man schon überlegen, inwieweit man Anbieter zu klareren Voreinstellungen verpflichtet. Die Einstellungen sollten dergestalt sein, dass sie auf maximale Einschränkung ausgelegt sind und nur durch den Nutzer auf bestimmte Personenkreise oder Adressatenkreise erweitert werden können.