geh ma auf die seite vom verbraucherschutz die haben gegen premiere diesen jahres geklagt.
Das Landgericht München I hatte zuvor die Verbraucherrechte beim Bezahlfernsehen in einem in der vergangenen Woche erlassenen aber noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 12 O 17192/05) gestärkt und mehrere Klauseln des Pay-TV-Anbieters Premiere für nichtig erklärt (SAT+KABEL berichtete ausführlich).
"Das Urteil stärkt Kunden, die sich von ihrem Vertrag lösen wollen, sollte Premiere in der kommenden Saison keine Fußball-Bundesliga mehr übertragen", erklärte ein Sprecher des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Freitag, der geklagt hatte. Das Urteil deute sehr deutlich darauf hin, dass der Sender zumindest ein Kündigungsrecht gewähren müsse, wenn er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen könne. Nach dem Vertrag schulde Premiere gerade bei laufenden Vereinbarungen die Übertragung der Fußball-Bundesliga auch in der kommenden Saison, hieß es. Unzulässig sei es dann, die Kunden im Falle der Nichterfüllung an den Vertrag zu binden.
Eine beanstandete Klausel sah unter anderem auch vor, dass eine Preiserhöhung drei Monate im Voraus angekündigt werden muss und der Abonnent kündigen darf, wenn die Erhöhung mehr als fünf Prozent ausmacht. Nach Ansicht der Richter gibt die Klausel die Voraussetzungen für eine Erhöhung jedoch nicht genügend konkret an. Zudem sei die Preiserhöhung für die Kunden nicht kalkulierbar. Nachdem die Werbung für Premiere gerade auf das Angebot eines bestimmten Leistungspaketes für einen bestimmten Preis abziele, müsse dieser für die Kunden grundsätzlich fest bleiben, befanden die Richter.
Premiere darf diese und andere beanstandete Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bestehenden und neuen Verträgen nicht mehr anwenden, falls das Urteil rechtskräftig werden sollte. Der Bezahlsender kann gegen das Urteil aber Berufung einlegen. Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, mit der sich Premiere vorbehält, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete "zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen". Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei um einen "unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt" zu Gunsten von Premiere, weil nicht hinreichend die Zumutbarkeit einer Änderung für den Kunden berücksichtigt werde.
Hierbei falle nämlich sehr ins Gewicht, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot von Kanälen und Programmpaketen eben gerade ein spezifisches Leistungspaket wähle. Dieser Entscheidung komme daher eine besondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Klausel zur Leistungsänderung nicht berücksichtigt werde, befanden die Richter. Sie erklärten auch Klauseln für unwirksam, wonach der Kunde bei Zustimmung zu einer Leistungsänderung wegen einer Anpassung der Preisstruktur nicht mehr kündigen darf und wonach Premiere sich vorbehält, bei Änderungen und Umstrukturierungen des Programmangebots auch die Beiträge zu ändern.
das war am 17.03.2006