Schneeräumungspflicht

Hab da auch gleich mal ne Frage: Bei uns gibts ja auch sowas. Gottseidank hatte ich vor 2 Wochen Hausdienst und könnte das Schild einen Tag vor "Wintereinbruch" weiter geben, aber so wird es ja nicht immer sein.
Wie mach ich es jetzt: Bei mir kommt es öfters vor, dass ich bereits um kurz nach 5 aus dem Haus gehe und vor 18 Uhr nicht zurück bin. Ist ja gut und schön wenn ich um 5 Uhr räume, aber da kann ja zum "normalen" Berufsverkehr wieder alles zu sein. Und weiß mal nach, dass du um 5 gefegt hast.


An und für sich bist du dazu verpflichtet, auch dann zu räumen, wenn du nicht da bist (lustig, gell?).
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Das heißt, du musst dann für eine Art Vertretung sorgen.



Stand auch auf der Seite, die playerred uns gab:




8.)

Wann geräumt werden muss, steht meist auch im Vertrag, sonst aber in der Ortssatzung: Meist morgens ab 7.00 Uhr bis abends um 20.00 Uhr, normalerweise aber erst nach Ende des Schneefalls. Nur bei Dauerschneefall muss das Räumen im Laufe des Tages (nicht nachts!) wiederholt werden, und zwar auch von berufstätigen Mietern. Können sie der Pflicht selbst nicht nachkommen, müssen sie für Vertretung sorgen!
 
egal ob man muss oder nicht, so gehts richtig:





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Auf besonderen Wunsch eines einzelnen jungen S-Mods ... here you are
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Sturzgefahr schnell ausräumen


RECHTS-TIPP: Vermieter kann Streupflicht bei Schnee und Glatteis delegieren - Kernzeit: 7 bis 20 Uhr





DÜSSELDORF (ftx). Wenn über Nacht der Winter kommt, dann freuen sich zwar die Kinder. Für Erwachsene bedeutet die weiße Pracht indes oft Stress. Vor allem um die Streupflicht an solchen Tagen gibt es oft einige Unklarheiten.








Wer muss überhaupt streuen und räumen?








Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht . Die Gemeinden machen aber fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, das auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die wiederum dürfen die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter. Ein Urteil dazu: Wenn der Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf Mieter übertragen hat, muss er nach einem Glatteisunfall in der Regel nicht haften. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az: 7 U 905/96). Wer delegiert, muss aber die Hilfspersonen sorgfältig aussuchen und gelegentlich kontrollieren.








Ab welcher Uhrzeit beginnt die Streupflicht?








Dafür bieten die jeweiligen Gemeindesatzungen Anhaltspunkte. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr vorgesehen, also für die typische Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht meist ab 9 Uhr. Aber auch außerhalb dieser „Kernzeit" kann es bei besonderen Anlässen notwendig werden, noch einmal zusätzlich zum Besen zu greifen, etwa bei Veranstaltungen wie Karnevalsfeiern.








Ein Urteil eines Gerichts über den Zeitpunkt des Streuens: Stürzt ein Mieter morgens um 6.05 Uhr auf einer rutschigen Außentreppe, so kann der Vermieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 24 U 143/99). Zu dieser Zeit, außerhalb der „allgemeinen Verkehrsstunden", habe für den Vermieter noch keine Pflicht bestanden, die Treppe zu streuen.








Was und wie viel muss geräumt werden?








Alle Wege, die üblicherweise genutzt werden, müssen ohne Gefahren benutzbar sein. Neben dem Gehweg vor dem Haus sind daher ebenso Hauseingang oder etwa der Zugang zu Mülltonnen, Keller oder Garagen zu räumen. Die Gemeindesatzungen geben oft Auskunft darüber, wie viel des Weges begehbar sein muss. Faustregel: Ein Gehsteig sollte so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen können. Dafür reichen meist 80 bis 120 Zentimeter, meinte zum Beispiel das OLG Bamberg (Az: 5 U 46/75).








Wie oft pro Tag muss geräumt werden?








Während der allgemeinen Verkehrszeiten müssen die Wege genau genommen ständig frei sein. Wenn aber wegen starken Schneefalls oder sich ständig erneuerndem Glatteis erkennbar ist, dass die Arbeit erfolglos bleibt, kann gewartet werden. So entschied unter anderem das Oberlandesgericht Schleswig in einem Fall mit Eisregen (Az.: 11 U 14/2000). Die Rechtssprechung dazu ist aber nicht einheitlich. So hatte ein Hamburger Vermieter bei gefrierenden Regen nichts getan, weil er Streumaßnahmen „von vorneherein aussichtslos und damit unzumutbar" hielt. Eine Mieter stürzte und verletzte sich schwer. Das Landgericht Hamburg verdonnerte den Vermieter zu Schadenersatz: Er hätte außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung zeigen müssen (Az: 309 S 234/97).








Was droht bei Versäumnissen?








Wer seine Verkehrssicherungspflicht missachtet hat, kann bei Verletzungen von Passanten nicht nur für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Es droht sogar ein Bußgeld, das keine Haftpflichtversicherung übernimmt.








Als Ausrede gilt übrigens nicht, dass man zum Beispiel gerade im Urlaub war. Wurde die Pflicht etwa per Mietvertrag übernommen, muss für eine Vertretung gesorgt werden (Oberlandesgericht Köln, Az: 26 U 44/94).










SCHAEFJ





Quelle:

Verlag: DIE RHEINPFALZ

Publikation: Ludwigshafener Rundschau

Ausgabe: Nr.3

Datum: Dienstag, den 05. Januar 2010

Seite: Nr.5

"Deep-Link"-Referenznummer: '5889918'

Präsentiert durch DIE RHEINPFALZ Web:digiPaper
 
danke herr kollege!



vielleicht gibts in dem artikel noch ne info,

die den interessierten des themas hier, bisher entgangen ist
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[ZITAT]Während der allgemeinen Verkehrszeiten müssen die Wege genau genommen ständig frei sein. Wenn aber wegen starken Schneefalls oder sich ständig erneuerndem Glatteis erkennbar ist, dass die Arbeit erfolglos bleibt, kann gewartet werden. So entschied unter anderem das Oberlandesgericht Schleswig in einem Fall mit Eisregen (Az.: 11 U 14/2000). Die Rechtssprechung dazu ist aber nicht einheitlich. So hatte ein Hamburger Vermieter bei gefrierenden Regen nichts getan, weil er Streumaßnahmen „von vorneherein aussichtslos und damit unzumutbar" hielt. Eine Mieter stürzte und verletzte sich schwer. Das Landgericht Hamburg verdonnerte den Vermieter zu Schadenersatz: Er hätte außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung zeigen müssen (Az: 309 S 234/97)[ZITAT]



Und nun die Frage wie soll das gehn mit Streusalzverbot? Selbst die Gemeinde benutzt immer noch Streusalz.
 
Und nun die Frage wie soll das gehn mit Streusalzverbot? Selbst die Gemeinde benutzt immer noch Streusalz.
Es gibt viele Wege seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen ohne Tausalze zu benutzen. Ärgerlich ist es natürlich schon, dass die Stadt in ihren Satzungen das streuen von tausalzen verbietet und es selbst nicht einhält.
 
Hier darf auch nicht gesalzt werden. An der SAP-Arena hatte man gestern Abend an manchen Stellen allerdings den Eindruck es seien 50 kg-Säcke ausgeschüttet worden.
 
in schottland gibts sowas übrigens nicht. also streupflicht. was zur folge hat, dass die weniger begangenen und vor allem die im schatten liegenden strasse (was hier ob der kurzen tageslichtzeit sogar ziemlich oft vorkommt) überhaupt nicht geräumt sind. drei wochen tauen, aneisen, tauen, aneinsen haben hier ne schöne rutschbahn verursacht. der hammer, dass sich da noch niemand das genick gebrochen hat.



warum darf eigentlich kein salz verwendet werden?

hier wird oft auch sand genommen. gibt ne schöne matsche. und wenns doch wieder anfriert ist das wie schmirgelpapier, wenn man da drüberrutscht
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warum darf eigentlich kein salz verwendet werden?


Streusalz ist eine echte Gefahr für die Straßenbäume. Wer Gehwege von Eis und Schnee durch den Einsatz von Streusalz befreien möchte, nimmt in Kauf, unsere Bäume unwiderruflich krank zu machen. Das Salz reichert sich im Boden und anschließend in den Wurzeln der Bäume an, die Bäume werden nicht mehr ausreichend versorgt und sterben ab.

Hintergrund des Verwendungsverbotes sind auch Aspekte des Bodenschutzes. Hier gilt es, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu betreiben, die durch eine Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.

Auch aus Gründen des Gewässerschutzes stellt die Verwendung von Auftaumitteln ein Problem dar, weil sie über die in vielen Städten vorhandene Trennwasserkanalisation zu Gewässerbelastungen führt.

Zusätzlich verursacht sie eine beschleunigung der zerstörung der Gehwegplatten.
 
Streusalz ist eine echte Gefahr für die Straßenbäume.
autos aber auch, wenn sie wegen glätte dagegenrutschen
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aber im ernst, was da manchmal an salz

auf gehwegen liegt ist nicht mehr feierlich.

kein wunder, wenn die voräte knapp werden.
 
autos aber auch, wenn sie wegen glätte dagegenrutschen
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aber im ernst, was da manchmal an salz

auf gehwegen liegt ist nicht mehr feierlich.

kein wunder, wenn die voräte knapp werden.


Hier in Karlsruhe haben die Heute Morgen auch auf nem Stück von 50 Meter bestimmt 2 Eimer verteilt auffem Bürgersteig. Und vorallem lag da ne 1 mm Schneeschicht. Einmal mit Besen drüber und gut wäre gewesen.
 
habe grade gelernt, dasses hier sogar ein urteil gibt das besagt (achtung, kein scherz!):

wenn vor deinem haus schnee/eis liegt, du damit irgendwas machst, also in die natur eingreifst, übernimmste die verantwortung dafür, dass du eingeriffen hast und wenn sich dann jemand verletzt...musst DU zahlen.

ergo: lassemers wies is.



verrückte welt!
 
Auch aus Gründen des Gewässerschutzes stellt die Verwendung von Auftaumitteln ein Problem dar, weil sie über die in vielen Städten vorhandene Trennwasserkanalisation zu Gewässerbelastungen führt.


So dann muß ich mal folgendes sagen, bei uns hängen alle Strassengullys der Hauptadern an der Regenwassersammelleitung, genauso wie die Ableitungen der Discounterparkplätze, die ja auch mit Salz freigemacht werden, also geht das ganze Salzwasser in den Kreislauf, genauso wie alle Ölrückstände der Pkws die sich wieder auswaschen, wo ist da ein Gewässerschutz, denn dass, ist nicht nur bei uns so, da kann ich auf meinen 7m², zum Schutz der Passanten, auch streuen.
 
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