Und hier nun wie erwartet das DFB-Urteil.
War ja nicht anders zu erwarten von diesen selbstgerechten .... .
Besonderes Augenmerk solltet Ihr in der Urteilsbegründung auf Abschnitt 5 d richten - meiner Meinung nach eine Frechheit.
Wünsche der DFB-Elf im Achtelfinale der WM ein ähnliches Ausscheiden wie dem FCK bei dieser Pokal-Farce, und freue mich dann über die Gesichter von Zwanziger, Mayer-Vorfelder, Beckenbauer etc.
Entscheidung Nr. 99/2005/2006
U R T E I L
1. Der Einspruch des 1. FC Kaiserslautern gegen die Wertung des Spiels um den DFB-Vereinspokal zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem 1. FSV Mainz 05 am 20. Dezember 2005 in Kaiserslautern wird zurückgewiesen.
2. Die Einspruchsgebühr ist verfallen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der 1. FC Kaiserslautern.
Gründe:
1. Am 23. Dezember 2005 hat das DFB-Sportgericht mit Einzelrichterentscheidung gemäß § 15 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB den Einspruch des 1. FC Kaiserslautern gegen die Wertung des Spiels um den DFB-Vereinspokal zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem 1. FSV Mainz 05 am 20. Dezember 2005 in Kaiserslautern zurückgewiesen.
Der 1. FC Kaiserslautern hat gemäß § 15 Nr. 4. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB fristgemäß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem DFBSportgericht in der Besetzung mit drei Sportrichtern beantragt.
Mit ausdrücklicher Zustimmung des 1. FC Kaiserslautern und aller weiteren Beteiligten und weil das Sportgericht eine Entscheidung lediglich über Rechtsfragen zu treffen hat, ergeht das Urteil gemäß § 16 Nr. 1. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ohne
mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren.
2. Gegenstand der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:
Das Achtelfinalspiel um den DFB-Vereinspokal zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem 1. FSV Mainz 05 am 20. Dezember 2005 stand nach Ablauf der verlängerten Spielzeit 1:1 unentschieden, weshalb die Entscheidung durch Elfmeterschießen herbeigeführt wurde.
Das Endergebnis lautete 5:4 für den 1. FSV Mainz 05.
Die ersten beiden Strafstöße des Elfmeterschießens führten beim 1. FC Kaiserslautern, nicht aber beim 1. FSV Mainz 05 zum Torerfolg. Als dritter Schütze des 1. FC Kaiserslautern trat der Spieler Zandi an und schoss den Ball gegen die Unterkante der Oberlatte. Von dort sprang der Ball zu Boden und berührte diesen nach Auffassung des 1. FC Kaiserlautern hinter der Torlinie.
Schiedsrichter Weiner bewertete die Situation so, dass der Ball nicht die Torlinie in vollem Umfang überschritten hatte und erkannte deshalb nicht auf Torerfolg für den 1. FC Kaiserslautern.
Die nachfolgenden Strafstöße wurden von Spielern des 1. FSV Mainz 05 sämtlich verwandelt, von den Schützen des 1. FC Kaiserslautern hingegen in zwei Fällen vergeben.
3. Der 1. FC Kaiserslautern hat gegen die Wertung des Spiels unter fristgerechter Einzahlung der Einspruchsgebühr mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. Rain vom 22. Dezember 2005 Einspruch gegen die Spielwertung mit dem Ziel der Anordnung einer Spielwiederholung eingelegt.
In der Einspruchsschrift werden zunächst umfassend Beweisangebote und
Rechtsausführungen unterbreitet zum Nachweis, dass ein gültiges Tor erzielt und dem Tor vom Schiedsrichter zu Unrecht die Anerkennung verweigert worden sei. Im Anschluss an diese Darlegungen wird vorgetragen, dass keine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, sondern ein zur Spielanfechtung berechtigender Pflichtenverstoß gemäß § 17 Nr. 2. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB vorläge. Im Kern stützt sich der Vortrag des 1. FC Kaiserslautern auf die Auffassung, dass bei einem Elfmeterschießen Wahrnehmungsfehler des Schiedsrichters nicht unter die Gruppe der unanfechtbaren Tatsachenentscheidungen fielen, sondern als oder jedenfalls wie ein Regelverstoß zu behandeln seien. Hinzukomme, dass die nach Auffassung des 1. FC Kaiserslautern eklatante und offenkundige Fehlentscheidung des Schiedsrichters der „Gipfel“ einer ganzen Reihe von spielentscheidenden Fehlentscheidungen zu Lasten des 1. FC Kaiserslautern gewesen sei. Daher gebiete es der Fairplay-Gedanke, das Spiel zu wiederholen.
Die in der Einspruchsschrift vorgetragenen Begründungen wurden in den die Entscheidung des Sportgerichts beantragenden Schriftsätzen ergänzt und vertieft.
4. Der DFB-Kontrollausschuss hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 beantragt, den Einspruch des 1. FC Kaiserslautern als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da eine zwingende Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters vorliege. Zum Antrag des 1. FC Kaiserslautern auf Entscheidung des Sportgerichts hat sich der Kontrollausschuss nicht mehr gesondert geäußert.
5. Der Einspruch ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen. Dabei kommt es im Ergebnis für das sportgerichtliche Verfahren nicht darauf an, ob der Ball tatsächlich die Torlinie überschritten hat, weshalb diese Frage offen bleiben kann.
a) Ein Einspruchsgrund gemäß § 17 Nr. 2.c der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB liegt nicht vor, da der Schiedsrichter keinen Regelverstoß begangen hat.
Das Fußballrecht unterscheidet zwischen der Feststellung eines Sachverhalts und der Anwendung der Spielregeln auf einen festgestellten Sachverhalt.
Beide Aufgaben sind während eines Fußballspiels ausschließlich dem eingeteilten Schiedsrichter übertragen. Gemäß Regel 5 der Fußball-Regeln hat der Schiedsrichter die Aufgabe, Entscheidungen über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, zu treffen. Seine Entscheidungen über Tatsachen sind nach dem klaren Wortlaut der Regel 5 endgültig und folglich unanfechtbar. Um Zweifelsfragen vorzubeugen, hat der International Football Association Board der Fifa in seiner Entscheidung Nr. 3 zur Regel 5 ausdrücklich festgestellt, dass zu den ausschließlich vom Schiedsrichter festzustellenden Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, auch das Ergebnis eines Spiels sowie die Entscheidung, ob ein Tor erzielt wurde oder nicht, gehören.
Bei einem Spiel um den DFB-Vereinspokal wird der Sieger eines Spiels durch Elfmeterschießen ermittelt, wenn das Spiel nach Ablauf der verlängerten Spielzeit unentschieden steht. Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers gehört folglich auch das Elfmeterschießen noch zum Spiel und unterliegt hinsichtlich der Rechte, Pflichten und Aufgaben des Schiedsrichters ebenfalls den Bestimmungen der Regel 5. Die Entscheidung des Schiedsrichters Weiner, dass der vom Spieler Zandi ausgeführte dritte Strafstoß des 1. FC Kaiserslautern nicht zum Torerfolg geführt hat, ist folglich endgültig und unanfechtbar.
Das Vorliegen eines anderen in § 17 Nr. 2. normierten Einspruchsgrunds ist vom Einspruchsführer nicht vorgetragen worden, insbesondere wurde der Vorwurf einer Spielmanipulation nicht erhoben.
Um es klar zu formulieren: die Feststellung des Schiedsrichters erfolgt entweder auf der Grundlage seiner eigenen (mag diese objektiv richtig oder unrichtig sein) Wahrnehmung oder entgegen seiner Wahrnehmung auf der Grundlage einer sportwidrigen(Manipulations-) Absicht.
Letzteres würde (wie in den sportgerichtlichen Fällen zum Wett- und
Manipulationsskandal mehrfach entschieden) einen Spieleinspruchsgrund
darstellen, ist vorliegend aber offenkundig nicht gegeben und wurde auch vom 1. FC Kaiserslautern nicht behauptet.
Ein bloßer Wahrnehmungsfehler stellt hingegen, selbst wenn er auf Nachlässigkeit oder pflichtwidriger Unaufmerksamkeit beruhen sollte, nach dem weltweit zur Anwendung kommenden Fußballrecht der FIFA und all seiner Mitgliedsverbände keinen Einspruchsgrund, sondern eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung dar.
c) Soweit der Einspruchsführer sich auf den Generaltatbestand des § 17 Nr. 2. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB stützt, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil Regel 5 der Fußballregeln, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Fall die Unanfechtbarkeit der Schiedsrichterentscheidung ausdrücklich festschreibt und ein Einspruch gegen die Spielwertung in einem solchen Fall folglich ausgeschlossen ist.
d) Ebensowenig vermag der Einspruchsführer den Erfolg seines Einspruchs aus dem Fairplay-Gedanken abzuleiten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es wenig „fair“ erscheint, für das Ausscheiden aus dem DFB-Vereinspokal im Elfmeterschießen ausschließlich den behaupteten Wahrnehmungsfehler des
Schiedsrichters verantwortlich zu machen und den Umstand außer Acht zu lassen, dass zwei weitere Spieler des Einspruchsführers ihre Strafstöße nicht zum Torerfolg führen konnten. Im Gegenteil: das Fair-Play Gebot gebietet es im Interesse des Fußballs, Fehler von Spielteilnehmern hinzunehmen. Das gilt für Fehler von Mitspielern genauso wie für Fehler von Schiedsrichtern.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 37 Nr. 1 der Rechts- und
Verfahrensordnung des DFB.