Vom Umgang mit geistigem Eigentum
Neues aus der Redaktion: Wie Artikel und Fotos aus der RHEINPFALZ nachgedruckt werden dürfen
Liebe Leserinnen,und Leser,
Texte von RHEINPFALZ-Redakteuren oder unserer freien Mitarbeiter und Fotos der von uns beauftragten Fotografen werden zwar viele Tausend Male gedruckt und verteilt. Sie bleiben aber das sogenannte geistige Eigentum der Autoren und der Fotografen, und der Verlag besitzt nur die Verwertungsrechte dafür. Nun möchten aber zum Beispiel viele Vereine Artikel und Fotos aus der RHEINPFALZ nachdrucken. Und im Zeitalter des Internets ist die Übernahme von Zeitungsinhalten auf die Homepages und in andere digitale Veröffentlichungen von Vereinen, Verbänden, Verwaltungen oder Unternehmen gang und gäbe und kaum noch zu kontrollieren. Wurde für solche Nachdrucke und Übernahmen keine Erlaubnis eingeholt, sind sie ein Verstoß gegen das Urheberrecht und können geahndet werden. Die RHEINPFALZ hat prinzipiell nichts dagegen, wenn ehrenamtliche Institutionen einzelne Beiträge aus der Zeitung nachdrucken. Sie muss aber selbst die Urheberrechte ihrer Autoren und Fotografen wahren und die komplizierte Rechtslage beachten. Und es schadet ihr, wenn etwa ein Sportverein auf seiner Internetseite die komplette Spielberichterstattung aus der RHEINPFALZ verbreitet.Unser Verlag hat Regeln für die Zweitverwertung von Inhalten aus der RHEINPFALZ. Gewerbetreibende, die einen Zeitungsartikel in ihr Werbematerial oder ihren Internetauftritt übernehmen möchten, bekommen Auskunft über die E-Mail-Adresse
zweitverwertung@rheinpfalz.de, oder online auf Rheinpfalz.de. Die gewerbliche Zweitverwertung von RHEINPFALZ-Inhalten kostet eine geringe Gebühr, deren Höhe abhängig ist von der Anzahl der Nachdrucke und der Anzahl der Page Impressions pro Monat auf das Internetangebot des Gewerbetreibenden.
Ehrenamtlichen Institutionen, Vereinen, Kindergärten, Schulen oder Kirchengemeinden aus dem Verbreitungsgebiet der RHEINPFALZ können wir den Nachdruck einzelner Artikel unentgeltlich gestatten. Es dürfen nicht mehr als zehn Beiträge pro Jahr pro Verein oder Einrichtung sein. Die maximale Nutzungsdauer pro Artikel beträgt drei Monate. Die Veröffentlichung darf frühestens 48 Stunden nach der Publikation in der RHEINPFALZ erfolgen. Als Quelle des Nachdrucks müssen DIE RHEINPFALZ und das Erscheinungsdatum des Artikels aufgeführt sein. Die Genehmigung des Fotografen oder des freien Mitarbeiters für einen Nachdruck von dessen Fotos oder Text muss vom Anfrager selbst eingeholt und gegenüber der RHEINPFALZ eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben werden. Auskunft und Vorabdrucke für diese Erklärung gibt es ebenfalls bei
zweitverwertung@rheinpfalz.de und auf Rheinpfalz.de.
Zu Zeiten Martin Luthers war das Urheberrecht viel einfacher, weil unerlaubte Kopien seiner Bibel-Übersetzung nur mit riesigem Aufwand herstellbar waren. Elfmal schon stand Luther im Mittelpunkt der gemeinsamen Veranstaltungsreihe „Aus Liebe zur Wahrheit. Speyerer Thesen zur Reformation.“ Der zwölfte Diskussionsabend mit Bischof Karl-Heinz Wiesemann und Kirchenpräsident Christian Schad über die Ökumene in der Pfalz ist am 22. April, 19 Uhr, in der Gedächtniskirche in Speyer. Ich würde mich sehr freuen, Sie, liebe Leserinnen und Leser, dort begrüßen zu dürfen. Zuvor aber wünsche ich Ihnen ein frohes Osterfest.
Herzliche Grüße
Ihr RHEINPFALZ-
Chefredakteur
Michael Garthe
Quelle
Ausgabe Die Rheinpfalz - Pfälzische Volkszeitung - Nr. 79
Datum Samstag, den 4. April 2015
Wie sieht das jetzt bei uns aus, wenn wir 2 Tage warten, ist doch der Käs gess, woher weiß ich, wer freier Mitarbeiter ist und woher weiß ich, wofür bezahlt werden muß?