Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF), auch Nachschulung genannt, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) angeordnete Maßnahme bei einem A- oder zwei B-Verstößen innerhalb der Führerschein-Probezeit, die im Regelfall für die ersten zwei Jahre einer Fahrerlaubnis (ausgenommen Klassen L, M, S, T) festgelegt wird. Ein A-Verstoß (eine schwere Zuwiderhandlung, siehe Liste unten im Weblink verkehrsportal.de) führt sofort zur Anordnung einer Nachschulung, ein B-Verstoß (weniger schwere Zuwiderhandlung) erst beim zweiten Mal, nämlich bei der 2. Eintragung im Kraftfahrt-Bundesamt. Generell werden alle Ordnungswidrigkeiten ab genau 40 € Bußgeld mit mindestens einem eingetragenen Punkt in Flensburg entsprechend sanktioniert.
Das Aufbauseminar wird von einer dazu lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe von mindestens sechs, höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt und besteht aus fünf Teilen: vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert und mit jeweils bis zu drei Teilnehmern stattfindet.
Im Rahmen des Aufbauseminares werden unter anderem die Verstöße der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung gesucht.
Mit Abschluss des Seminares erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingereicht werden muss.
Wird das Seminar vom Führerscheininhaber innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wird
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1.Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
2.Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes:
2.1Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2) die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a) den Abstand (§ 4 Abs. 1) das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2) die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2) das Abbiegen, Wenden und (§ 9) Rückwärtsfahren die Benutzung von Autobahnen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und Kraftfahrstraßen bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 2) das Verhalten an (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7) Bahnübergängen das Verhalten an öffentlichen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, Verkehrsmitteln und Schulbussen § 41 Abs. 2) das Verhalten an Fußgänger- (§ 26, § 41 Abs. 3) überwegen übermäßige Straßenbenutzung (§ 29) das Verhalten an Wechsel- (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, lichtzeichen, Dauerlichtzeichen § 41 Abs. 2) und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
2.2Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)
2.3Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1.Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
2.Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
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wenn ich das in aller schnelle richtig gelesen hab,mußt du kein aufbauseminar machen