Bereite mich gerade auf eine HGB Klausur vor und komm an einer Stelle nicht weiter.
Fall 2:
Ausgangslage:
- A und B gründen AB-OHG
- AB-OHG wird weder ins HR eingetragen noch bekannt gemacht
- A kauft bei X einen PC
- erst dann wird wird AB-OHG ins HR eingetragen und bekannt gemacht
- B erteilt einem P Prokura und wideruft diese später
- P aber kauft bei Y trotzdem PC Zubehör ...
Frage: Von wem kann X Kaufpreiszahlung verlangen ?
Ich würde prüfen:
a) gg die AB-OHG
gg A und B
c) gg P ec.
Mein Problem liegt erstmal nur darin,ob der Anspruch von X gg die OHG wirksam ist, wegen der fehlenden Eintragung und Bekanntmachung der OHG bei dem Kauf des PCs bei X.
Ich werde mir euere Kommentare nochmal gründlich durchlesen,aber im Moment raff ich das noch nicht.
Also sag ich jetzt am besten:
Fraglich ist,ob X gg die OHG Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
Die OHG müsste dafür nach §§ 105 Abs1, 123 II,I wirksam entstanden sein.
A und B haben sich nach § 105 Abs.1 HGB zusammengeschlossen ,um ein handelsgewerbe unter gemeinsamen Namen zu betreiben.
Die Bekanntmachung und die Eintragung nach § 123 HGB ist zum Zetpunkt der Kaufpreisschließung ( A mit X) noch nicht erfolgt.
Mein schwammiger Ansatz jetzt wäre :
Die OHG müsste sich jedoch als solche bereits behandeln lassen und müsste sich dei WE des A zurechnen lassen müssen nach § 164 Abs.1 BGB, wenn dieser eine eigene WE im Namen der OHG ggüber X abgegeben hat...der Rest dürfte klappen.
Das fett markierte müsste noch mit nem § bekräftigt werden
----------------------------------------------
Fall 1 --> gelöst
Folgende Ausgangslage
A als Komplementär einer OHG führt mit Möbelhersteller H telefonisch Vertragsverhandlungen über die Lieferung einer neuen Gartenmöbelkollektion,ohne eine Einigung über den Kaufpreis zu erzielen.
Um H unter Druck zu setzen sendet A dem H folgendes Fax:
"Unter Bezugnahme auf unser heutiges Telefonat bestättige ich den Vertrag über die Gartenmöbelkollektion zum Komplettpreis von 15000 Euro.Liefrung am 10.01.08."
Am 15.01.08 ruft A bei H an und verlangt Lieferung
------
Mein Problem:
Ich würde der Reihe nach prüfen:
a) wirksame Entstehung der OHG (+)
Forderung der Gesellschaft ?
In den Fällen zuvor war das so, dass zunächst ein KV geschlossen wurde und beim Zuschicken des Bestättigungsschreibens sich Tippfehler beim Kaufpreis eingeschlichen hatte und man nun prüfen sollte,ob der Kauf auch zu dem geänderten Kaufpreis von statten geht.
Hier aber wurde erst gar kein KV ageschlossen,wie leite ich das auf das Bestättigungsschreiben über ?
Oder darf ich einfach schreiben:
"Möglicherweise ist ein Kaufvertrag mittels eines Bestättigungsschreiben zu Stande gekommen.Dafür müssten Vertragsverhandlungen geführt worden sein,das BS sofort nach den Vertragsverhandlungen zugeschickt worden sein... ?
Fall 2:
Ausgangslage:
- A und B gründen AB-OHG
- AB-OHG wird weder ins HR eingetragen noch bekannt gemacht
- A kauft bei X einen PC
- erst dann wird wird AB-OHG ins HR eingetragen und bekannt gemacht
- B erteilt einem P Prokura und wideruft diese später
- P aber kauft bei Y trotzdem PC Zubehör ...
Frage: Von wem kann X Kaufpreiszahlung verlangen ?
Ich würde prüfen:
a) gg die AB-OHG
c) gg P ec.
Mein Problem liegt erstmal nur darin,ob der Anspruch von X gg die OHG wirksam ist, wegen der fehlenden Eintragung und Bekanntmachung der OHG bei dem Kauf des PCs bei X.
Ich werde mir euere Kommentare nochmal gründlich durchlesen,aber im Moment raff ich das noch nicht.
Also sag ich jetzt am besten:
Fraglich ist,ob X gg die OHG Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
Die OHG müsste dafür nach §§ 105 Abs1, 123 II,I wirksam entstanden sein.
A und B haben sich nach § 105 Abs.1 HGB zusammengeschlossen ,um ein handelsgewerbe unter gemeinsamen Namen zu betreiben.
Die Bekanntmachung und die Eintragung nach § 123 HGB ist zum Zetpunkt der Kaufpreisschließung ( A mit X) noch nicht erfolgt.
Mein schwammiger Ansatz jetzt wäre :
Die OHG müsste sich jedoch als solche bereits behandeln lassen und müsste sich dei WE des A zurechnen lassen müssen nach § 164 Abs.1 BGB, wenn dieser eine eigene WE im Namen der OHG ggüber X abgegeben hat...der Rest dürfte klappen.
Das fett markierte müsste noch mit nem § bekräftigt werden
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Fall 1 --> gelöst
Folgende Ausgangslage
A als Komplementär einer OHG führt mit Möbelhersteller H telefonisch Vertragsverhandlungen über die Lieferung einer neuen Gartenmöbelkollektion,ohne eine Einigung über den Kaufpreis zu erzielen.
Um H unter Druck zu setzen sendet A dem H folgendes Fax:
"Unter Bezugnahme auf unser heutiges Telefonat bestättige ich den Vertrag über die Gartenmöbelkollektion zum Komplettpreis von 15000 Euro.Liefrung am 10.01.08."
Am 15.01.08 ruft A bei H an und verlangt Lieferung
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Mein Problem:
Ich würde der Reihe nach prüfen:
a) wirksame Entstehung der OHG (+)
In den Fällen zuvor war das so, dass zunächst ein KV geschlossen wurde und beim Zuschicken des Bestättigungsschreibens sich Tippfehler beim Kaufpreis eingeschlichen hatte und man nun prüfen sollte,ob der Kauf auch zu dem geänderten Kaufpreis von statten geht.
Hier aber wurde erst gar kein KV ageschlossen,wie leite ich das auf das Bestättigungsschreiben über ?
Oder darf ich einfach schreiben:
"Möglicherweise ist ein Kaufvertrag mittels eines Bestättigungsschreiben zu Stande gekommen.Dafür müssten Vertragsverhandlungen geführt worden sein,das BS sofort nach den Vertragsverhandlungen zugeschickt worden sein... ?