Diese Stadionordnung für das Fritz-Walter-Stadion auf dem Betzenberg findet bei allen Veranstaltungen des 1. FC Kaiserslautern e.V., sei es auf den FCK-Sportanlagen, in den Gastronomie und Tagungsräumen, auf den Nebenplätzen des Fritz-Walter-Stadions oder auf sonstigen vereinseigenen Anlagen und Räumlichkeiten Anwendung.
§ 1 Zweckbestimmung - Geltungsbereich
1. Die Stadionordnung gilt der geregelten Benutzung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Fritz-Walter-Stadions.
2. Die Stadionordnung gilt innerhalb des in Anlageplan 1 ersichtlichen äußeren Sicherheitsrings und für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen im Stadion.
3. Materielle Rechtsgrundlage der Stadionordnung ist das Hausrecht des Betreibers als Veranstalter im Stadion.
4. Die Besucher des Stadions erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für das Stadion, spätestens mit dem Betreten des Stadions, diese Stadionordnung als verbindlich an.
§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durch führung von Großveranstaltungen mit überregionalem und repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Hausrecht
Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte des 1. FC Kaiserslautern e.V. und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Sicherheits- und Ordnungsdienst. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.
§ 4 Aufenthalt
1. In dem für eine Veranstaltung bestimmten Bereich des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
2. Eintrittskarten und/oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- oder Ordnungsdienst sowie der Polizei vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Inhaber von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Mit Verlassen der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
3. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren oder aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen, sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Dies gilt insbesondere für Zuschauer der Gastvereine, die trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zutritt für den Bereich der Westtribüne (Heim-Fan-Sektor) erhalten. Bei Sicherheitsrisiken kann der Zutritt von offensichtlich als Gäste-Fans erkennbaren Personen in andere Heim-Fan-Sektoren untersagt werden. Kann diesen Fans kein Ausweichplatz im Gästebereich angeboten werden, ist der Ordnungsdienst angewiesen, den Zutritt des Gastfans ins Stadion zu untersagen.
4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Betreiber, dem 1. FC Kaiserslautern e.V., getroffenen Anordnungen.
5. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer alkoholisiert ist, unter dem Einfluss von Rauschmitteln oder Betäubungsmitteln steht, gefährliche oder gemäß § 8 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.
6. Zur Sicherheit der Besucher und zur Gefahrenabwehr werden das Stadion und das Umfeld des Stadions videoüberwacht.
§ 5 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage sowie an Kontrollstellen dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte bzw. seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhändigen.
2. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu überprüfen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen, feuergefährlichen oder sonstigen nicht erlaubten Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen wollen/können und Personen, die nach Bewertung der Sicherheitskräfte ein Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere solche, die unter Ziff. 2 fallen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung zu verweisen (siehe Anlageplan 1).
4. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
5. Der Verein 1. FC Kaiserslautern e.V. verurteilt fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, links- bzw. rechtsextreme Verhaltensweisen und Lebensanschauungen. Aus diesem Grund können Personen, die vor allem ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen oder bestimmte Marken, die als Erkennungs- merkmal dienen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial oder Aufrufe darstellen, von allen
Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
6. Für Stadionbesucher besteht keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung durch den Verein. Einzig Gegenstände, die nicht mit ins Stadion genommen werden dürfen, werden am Einlass auf eigenes Risiko bis eine halbe Stunde nach Spielende aufbewahrt. Nach 14 Tagen erfolgt eine Verwertung.
§ 6 Verhalten im Stadion
1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden Folge zu leisten.
3. Die als Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichneten Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck frei zu halten.
4. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach Absatz 2 Berechtigten, andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt (auch in anderen Sektoren) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.
5. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.
§ 1 Zweckbestimmung - Geltungsbereich
1. Die Stadionordnung gilt der geregelten Benutzung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Fritz-Walter-Stadions.
2. Die Stadionordnung gilt innerhalb des in Anlageplan 1 ersichtlichen äußeren Sicherheitsrings und für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen im Stadion.
3. Materielle Rechtsgrundlage der Stadionordnung ist das Hausrecht des Betreibers als Veranstalter im Stadion.
4. Die Besucher des Stadions erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für das Stadion, spätestens mit dem Betreten des Stadions, diese Stadionordnung als verbindlich an.
§ 2 Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durch führung von Großveranstaltungen mit überregionalem und repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 Hausrecht
Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte des 1. FC Kaiserslautern e.V. und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Sicherheits- und Ordnungsdienst. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.
§ 4 Aufenthalt
1. In dem für eine Veranstaltung bestimmten Bereich des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
2. Eintrittskarten und/oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- oder Ordnungsdienst sowie der Polizei vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Inhaber von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Mit Verlassen der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
3. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren oder aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen, sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Dies gilt insbesondere für Zuschauer der Gastvereine, die trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zutritt für den Bereich der Westtribüne (Heim-Fan-Sektor) erhalten. Bei Sicherheitsrisiken kann der Zutritt von offensichtlich als Gäste-Fans erkennbaren Personen in andere Heim-Fan-Sektoren untersagt werden. Kann diesen Fans kein Ausweichplatz im Gästebereich angeboten werden, ist der Ordnungsdienst angewiesen, den Zutritt des Gastfans ins Stadion zu untersagen.
4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Betreiber, dem 1. FC Kaiserslautern e.V., getroffenen Anordnungen.
5. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer alkoholisiert ist, unter dem Einfluss von Rauschmitteln oder Betäubungsmitteln steht, gefährliche oder gemäß § 8 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.
6. Zur Sicherheit der Besucher und zur Gefahrenabwehr werden das Stadion und das Umfeld des Stadions videoüberwacht.
§ 5 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage sowie an Kontrollstellen dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte bzw. seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhändigen.
2. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu überprüfen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen, feuergefährlichen oder sonstigen nicht erlaubten Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen wollen/können und Personen, die nach Bewertung der Sicherheitskräfte ein Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere solche, die unter Ziff. 2 fallen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung zu verweisen (siehe Anlageplan 1).
4. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
5. Der Verein 1. FC Kaiserslautern e.V. verurteilt fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, links- bzw. rechtsextreme Verhaltensweisen und Lebensanschauungen. Aus diesem Grund können Personen, die vor allem ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen oder bestimmte Marken, die als Erkennungs- merkmal dienen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial oder Aufrufe darstellen, von allen
Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
6. Für Stadionbesucher besteht keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung durch den Verein. Einzig Gegenstände, die nicht mit ins Stadion genommen werden dürfen, werden am Einlass auf eigenes Risiko bis eine halbe Stunde nach Spielende aufbewahrt. Nach 14 Tagen erfolgt eine Verwertung.
§ 6 Verhalten im Stadion
1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden Folge zu leisten.
3. Die als Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichneten Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck frei zu halten.
4. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach Absatz 2 Berechtigten, andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt (auch in anderen Sektoren) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.
5. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.