Stadionordnung des Fritz Walter Stadions (stand 01.11.2010)

Dr.BETZE

Moderator
Teammitglied
Diese Stadionordnung für das Fritz-Walter-Stadion auf dem Betzenberg findet bei allen Veranstaltungen des 1. FC Kaiserslautern e.V., sei es auf den FCK-Sportanlagen, in den Gastronomie und Tagungsräumen, auf den Nebenplätzen des Fritz-Walter-Stadions oder auf sonstigen vereinseigenen Anlagen und Räumlichkeiten Anwendung.



§ 1 Zweckbestimmung - Geltungsbereich



1. Die Stadionordnung gilt der geregelten Benutzung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Fritz-Walter-Stadions.

2. Die Stadionordnung gilt innerhalb des in Anlageplan 1 ersichtlichen äußeren Sicherheitsrings und für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen im Stadion.

3. Materielle Rechtsgrundlage der Stadionordnung ist das Hausrecht des Betreibers als Veranstalter im Stadion.

4. Die Besucher des Stadions erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für das Stadion, spätestens mit dem Betreten des Stadions, diese Stadionordnung als verbindlich an.





§ 2 Widmung



1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durch führung von Großveranstaltungen mit überregionalem und repräsentativem Charakter.

2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.





§ 3 Hausrecht



Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte des 1. FC Kaiserslautern e.V. und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Sicherheits- und Ordnungsdienst. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.





§ 4 Aufenthalt



1. In dem für eine Veranstaltung bestimmten Bereich des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.

2. Eintrittskarten und/oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- oder Ordnungsdienst sowie der Polizei vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Inhaber von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Mit Verlassen der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

3. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren oder aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen, sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Dies gilt insbesondere für Zuschauer der Gastvereine, die trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zutritt für den Bereich der Westtribüne (Heim-Fan-Sektor) erhalten. Bei Sicherheitsrisiken kann der Zutritt von offensichtlich als Gäste-Fans erkennbaren Personen in andere Heim-Fan-Sektoren untersagt werden. Kann diesen Fans kein Ausweichplatz im Gästebereich angeboten werden, ist der Ordnungsdienst angewiesen, den Zutritt des Gastfans ins Stadion zu untersagen.

4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Betreiber, dem 1. FC Kaiserslautern e.V., getroffenen Anordnungen.

5. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer alkoholisiert ist, unter dem Einfluss von Rauschmitteln oder Betäubungsmitteln steht, gefährliche oder gemäß § 8 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.

6. Zur Sicherheit der Besucher und zur Gefahrenabwehr werden das Stadion und das Umfeld des Stadions videoüberwacht.





§ 5 Eingangskontrolle



1. Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage sowie an Kontrollstellen dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte bzw. seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhändigen.

2. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu überprüfen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen, feuergefährlichen oder sonstigen nicht erlaubten Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen wollen/können und Personen, die nach Bewertung der Sicherheitskräfte ein Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere solche, die unter Ziff. 2 fallen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung zu verweisen (siehe Anlageplan 1).

4. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

5. Der Verein 1. FC Kaiserslautern e.V. verurteilt fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, links- bzw. rechtsextreme Verhaltensweisen und Lebensanschauungen. Aus diesem Grund können Personen, die vor allem ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen oder bestimmte Marken, die als Erkennungs- merkmal dienen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial oder Aufrufe darstellen, von allen

Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

6. Für Stadionbesucher besteht keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung durch den Verein. Einzig Gegenstände, die nicht mit ins Stadion genommen werden dürfen, werden am Einlass auf eigenes Risiko bis eine halbe Stunde nach Spielende aufbewahrt. Nach 14 Tagen erfolgt eine Verwertung.





§ 6 Verhalten im Stadion



1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

2. Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden Folge zu leisten.

3. Die als Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichneten Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck frei zu halten.

4. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach Absatz 2 Berechtigten, andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt (auch in anderen Sektoren) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.

5. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.
 
§ 7 Verbote



1. Die Westtribüne, die Blöcke 5 bis 10, sind der Heim-Fan-Bereich im Fritz-Walter-Stadion. Es ist verboten, sich als Gastfan in diesem Bereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gastfan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, aus diesem Bereich zu entfernen, wobei ihnen, soweit dies im Einzelfall möglich ist, ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann.



2. Es ist insbesondere untersagt:



a) Menschenverachtende, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts bzw. linksradikale, politisch extremistische, obszöne, anstößige oder provokative beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Anfeindungen jeglicher Art betreffend Menschen mit Behinderung, Frauen, Homosexuelle und Andersgläubige.

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Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten und Symbole von verfassungswidrigen oder feindlichen Organisationen zu zeigen.

c) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen oder Spielflächen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern.

d) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, der Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten.

e) Mit Gegenständen aller Art zu werfen.

f) Ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. mitzubringen, abzubrennen oder abzuschießen.

g) Sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stellen (z. B. Veranstalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen. Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o. ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen.

h) Ohne vorherige Zustimmung des 1. FC Kaiserslautern e.V. Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschl. Mobilfunk) zu übertragen oder öffentlich zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Fotos und Bilder, die von Zuschauern bei einem Spiel erstellt

werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

i) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu zerkratzen, zu bekleben oder zu beschädigen, gleich welcher Art.

j) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.

k) Den Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken.

l) 2,5 Stunden vor Spielbeginn, nach Einlass der Teilnehmer innerhalb des Stadiongeländes, ohne Genehmigung des Veranstalters Kraftfahrzeuge einzusetzen.

m)  Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in der Stadionanlage.

n) Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.

o) Sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreffen.

p) Das Rauchen im gesamten Stadionbereich inklusive Treppenhäusern, Aufzügen und Hallen. Erlaubt ist das Rauchen auf Sitz- und Stehrängen und den Umläufen im Freien, ausgenommen Familienblock und Kids-Club-Sektor.

q) Ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen.





§ 8 Verbote und verbotene Gegenstände



1. Das Mitführen, Bereithalten, Zeigen und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:



a) Menschenverachtendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradikales oder gewaltverherrlichendes Propagandamaterial.

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Symbole von verfassungsfeindlichen Organisationen.

c) Waffen jeder Art.

d) Schutzwaffen bzw. Schutzkleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.

e) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können.

f) Ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende, feste, flüssige oder gasförmige Substanzen.

g) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem oder besonders hartem Material (z. B. Kunststoff, PET) hergestellt sind (erlaubt sind „Tetra Pak“, Verpackungsinhalt bis 0,25 Liter). Asthmaspray und Medikamente nach Durchsicht erlaubt.

h) Obst in unüblichen Mengen.

i) Rauschmittel aller Art.

j) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Rucksäcke, Reisekoffer, Styroporblöcke, Motorradhelme.

k) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalisches Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände.

l) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist.

m) Sichtbehindernde Transparente mit der Absicht, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen.

n) Mechanisch betriebene Lärminstrumente, Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung oder sonstige gefährliche Gegenstände wie z. B. Laserpointer.

(Grundsätzlich sind alle Gegenstände verboten, die in irgendeiner Weise gesundheitsbeeinträchtigend sind.)

o) Werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politisch-extremistisch, obszön anstößige, provokativ-beleidigende oder religiöse Gegenstände aller Art, wie Banner Schilder, Flugblätter ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter.

p) Der Veranstalter ist berechtigt, die verbotenen Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen.



2. Das Mitführen von Tieren ist untersagt (Ausnahme: Blindenhunde nach Absprache und mit Genehmigung).



3. Das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen) nur im Bereich der Sitzplätze und/oder der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe mit sich führt, gem. § 6 Abs. 4 eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.



4. Aufnahmen mittels Fotoapparaten/-kameras, Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt) sind verboten.

Unter der Voraussetzung, dass eine kommerzielle Nutzung nicht vorliegt, ist die Mitnahme von Fotoapparaten/-kameras und Digitalkameras grundsätzlich erlaubt. Die Mitnahme von Videokameras, Fotoapparaten/-kameras mit Wechselobjektiven und Spiegelreflexkameras ist nicht gestattet.

Die Mitnahme von Kameraausrüstungen (u. a. Fotokoffern, Stativen und insbesondere Teleobjektiven) ist ebenfalls nicht gestattet.





§ 9 Alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen



1. Werden im Geltungsbereich dieser Stadionordnung Personen angetroffen, die alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln (z. B. Rauschgift oder Betäubungsmittel) stehen, können sie aus diesem Bereich oder aus dem Stadion verwiesen werden.



2. Besuchern, die erkennbar stark alkoholisiert sind, wird kein Zutritt ins Stadion gewährt bzw. kein weiterer Aufenthalt gestattet.



3. Getränke im Stadionaußenbereich dürfen nur in solchen Gefäßen oder Behält-nissen ausgegeben werden, die unzerbrechlich sind und die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind.





§ 10 Haftungsausschluss



1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.



2. Unfälle und Schäden sind dem Veranstalter, ungeachtet dessen, unverzüglich zu melden.





§ 11 Zuwiderhandlungen



1. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, wird Anzeige erstattet.



2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen, der zukünftige Ticketerwerb untersagt und mit einem Stadionverbot belegt werden.



3. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Verbote kann der 1. FC Kaiserslautern e.V. eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,-- Euro verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.



4. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadensersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, DFL, UEFA, FIFA u. a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regressweg gegen den/die Verursacher geltend gemacht.



5. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.



6. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts, also der 1. FC Kaiserslautern e.V., bleiben unberührt.







Kaiserslautern, 01.11.2010



1. FC Kaiserslautern e.V.



Der Vorstand
 
Wo hast du die gefunden auf fck.de?

Was ist daran jetzt neu bzw. wurde aktualisiert?

Und wtf:

l) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind oder deren

Durchmesser größer als 3 cm ist.

???
 
hab die alte und neue stadionordnung jetzt nicht verglichen.

kannst ja mal paragraph für paragraph durchsehen,

dann siehst du was neu ist.
 
Neu ist mit Sicherheit 7.1. Da gabs eine Meldung, dass dies eine Konsequenz aus den Erfahrungen der ersten Heimspiele der laufenden Saison ist.
 
hab ich auch nichts mitbekommen, allerdings einige schalker

gesehn, die im letzten heimspiel in block 5 oder 6 waren.
 
Bei uns in 5.2 waren auch welche...aber die waren relativ schnell relativ ruhig. Nicht mal bei Schalke NULL VIER bzw. NULL FÜNF wollte die mitmachen!



Dass man Sitzen MUSS halte ich für schlecht durchsetzbar. Block 5 gehört beispielsweise zur West. Da kann ich es nicht nachvollzeiehen, wenn Leute sich beschweren, dass man steht und ein wenig mitmacht. Ich halte diese Regelung also für nicht durchführbar und sogar kontraproduktiv.
 
gegen frankfurt gabs ne ordentliche schlägerei unter der west mit frankfurtern


Die Keilerei war auf der Süd, im Bereich 4.3 !



Da fanden es 2 Frankfurter cool, gegenüber der FC-Crew dicke Füße zu machen.
 
Im Westoberrang sind doch Sitzplätze, also kann man die Regelung so verstehen, dass man da sitze muss (Wenn man es natürlich sehr genau nimmt).
 
Diese werden aber nicht als Sitzplätze verkauft, sondern sind offiziell Stehplätze. Das Problem liegt eher in anderen Gegenden der Süd und Nord, wo man schön brav sitzen bleiben soll, auch wenn Lakic gerade alleine auf das Tor zuläuft.....
 
mightymike, das meinte ich ned. vorm spiel war unter der west, ich glaub um den 6er oder 7er rum war einiges los. habs selbst ned gesehn, aber ne gruppe polizisten stand neben mir am horst eckel tor un meinten da drin gehts rund un dann sin se da auch hin. kamen auch paar menschen raus gestürmt un haben mit de polizei geschimpft warum die da rumstehn un 20meter weiter hauen se sich die köpfe ein.
 
Weiß jemand, ob man eine Taschenlampe mit ins Stadion nehmen kann? Es muss ja keine Maglite sein.
 
dem gegner heimleuchten?



also ich würds dir wegnehmen, wenn ich es entdecken würde. ist halt ein wurfgeschoss. zwar gibt es in der west das fangnetz, sofern du auf diese möchtest aber das teil könnte man ja auch auf zuschauer werfen.

nach dem spiel kannst du sie ja wieder abholen.
 
Weiß jemand, ob man eine Taschenlampe mit ins Stadion nehmen kann? Es muss ja keine Maglite sein.
Wir haben Flutlicht, da brauchste keine Taschenlampe.



Ne Spaß beiseite, ich vermute nein, da dies als Wurfgeschoss benutzt werden könnte.
 
Geht wohl eher um Freitagabend? Hast du ein Handy mit Blitz? Dann Tiny Flashlight als App und du kommst unfallfrei den Berg runter... Und kannst die Taschenlampe zuhause lassen
 
der Doc würde auch problemos ne Maglite schmuggeln. Mit einem Grinsen im Gesicht
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Wenn er so geht, weiß man wo das Teil versteckt ist:




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Naja, ich will am Schulzentrum parken und da könnte das vorteilhaft auf dem Rückweg sein (Wald und so) sein.



Und was ist die anderen Tipps angeht:

- Mein Arsch ist Jungfrau

- Mein Handy ist kein Smartphone (dafür hält der Akku fast 3 Wochen)



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Vielen Dank für die Infos.
 
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