Generell schützt Unwissenheit ja nicht vor Strafe,
doch genau das tut es. (siehe §16 StGB Irrtum über Strafumstände):
(1): Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen Fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Laut diesem § darf Marco also höchstens zu fahrlässigem sexuellem Missbrauch angeklagt werden, sollte es nicht einvernehmlich gewesen sein.
Da es aber keinen fahrlässigen sexuellen Missbrauch gibt, fällt das weg.
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Da die englische Tussi angegeben hat, sie sei 15, was in dem Fall klar sein müsste, da sie sonst nie hätte in dieser Disko sein dürfen, da es schon 23 Uhr war. Somit musste Marcos Annahme, die Engländerin sei 15, richtig sein, im Übrigen muss die Mutter von Tussi verurteilt werden, wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
Es darf niemand gezwungen werden, den Pass von jemand aus dessen Alter zu überprüfen, wäre ja quatsch. Somit fällt der sexuelle Missbrauch von Kindern weg, da hier eine Unwissenheit vorlag. Fahrlässiger Missbrauch geht schließlich nicht, Missbrauchsfälle können nur vorsätzlich sein.
§ 182 des Strafgesetzbuches verbietet sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren. Außerdem sind sexuelle Handlungen eines Erwachsenen (ab 18 Jahren) mit einem Jugendlichen unter 16 Jahren verboten, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen ein Entgelt dazu gebracht wurde.
da Marco selber erst 17 ist, und die englische Göre laut ihrem eigenen Angaben, denen Marco vertrauen musste, 15 ist, ist auch da der Rechtsfall klar, Missbrauch von Jugendlichen gilt auch hier nicht. Es gab auch kein Entgeld oder Zwangslage, schließlich wurde die englische Göre nicht dazu gezwungen, Marco mit aufs Zimmer zu nehmen.
Somit ist Zusammenzufassen, durch die Falschangaben der Engländerin kann Marco nicht für sexuellen Missbrauch Kinder oder Jugendlichen angeklagt werden.
Es wäre also höchstens "normaler" sexueller Missbrauch.
Vergewaltigung ist ausgeschlossen:
Strafrecht in Deutschland
Von Vergewaltigung (synonym: Stuprum, veraltet: Notzucht) spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper (orale Penetration oder andere sexuelle Handlungen) verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen).
Quelle:
www.wikipedia.de
Da kein Beischlaf vollzogen wurde, was sich aus den spärlichen Aussagen der Engländerin und der Arztes ergibt, fällt Vergewaltigung weg.
Da die ganze Sache jedoch einvernehmlich gelaufen ist, was sich aus den widersprüchlichen Aussagen der Engländerin am Anfang und jetzt ergibt, fällt auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung weg:
Sexuelle Nötigung ist ein strafrechtlicher Sammelbegriff für sexuelle Handlungen, die gegen den Willen des Sexualpartners, der dementsprechend Opfer ist, vorgenommen werden.
Somit ist Marco grundsätzlich freizusprechen, auch wenn die Sachlage nicht eindeutig ist, denn im Zweifel gilt: Für den Angeklagten!
und in diesem Fall ist die Sachlage alles andere ein eindeutig, zumindest ist es extrem zweifelhaft, ob hier ein Straftatbestand vorliegt. Somit wäre der einzige "richtige" Richterspruch: Freispruch, oder "In dubio pro reo" - Freispruch.