Stadionordnung des Fritz Walter Stadions (stand: Juli 2016)

Dr.BETZE

Moderator
Teammitglied
STADIONORDNUNG Stand: Juli 2016



Um am Spieltag einen reibungslosen Ablauf zu garantieren und unseren Fans den Aufenthalt im Fritz Walter Stadion so angenehm wie möglich zu gestalten, haben wir ein paar Regeln aufgestellt und bitten darum, diese einzuhalten.

 






Diese Stadionordnung für das Fritz-Walter-Stadion auf dem Betzenberg findet bei allen Veranstaltungen des 1. FC Kaiserslautern e.V., sei es auf den FCK-Sportanlagen, in den Gastronomie und Tagungsräumen, auf den Nebenplätzen des Fritz-Walter-Stadions oder auf sonstigen vereinseigenen Anlagen und Räumlichkeiten Anwendung.




§ 1 Zweckbestimmung - Geltungsbereich



<div>
<div>

1. Die Stadionordnung gilt der geregelten Benutzung und der Verkehrssicherheit auf dem gesamten Gelände des Fritz-Walter-Stadions (nachfolgend „Stadion“ genannt).


2. Die Stadionordnung gilt innerhalb des in Anlageplan 1 ersichtlichen äußeren Sicherheitsrings und für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen im Stadion.


3. Materielle Rechtsgrundlage der Stadionordnung ist das Hausrecht des Betreibers als Veranstalter im Stadion.


4. Die Besucher des Stadions erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für das Stadion, spätestens mit dem Betreten des Stadions, diese Stadionordnung als verbindlich an.



</div>


 




§ 2 Widmung




<div>

1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem und repräsentativem Charakter.


2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.


3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.



</div>


 




§ 3 Hausrecht




<div>

Das Hausrecht haben Beauftragte des Veranstalters. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.



</div>


 




§ 4 Aufenthalt




<div>

1. In dem für eine Veranstaltung bestimmten Bereich des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.


2. Eintrittskarten und/oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Ordnungsdienst sowie der Polizei vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Inhaber von ermäßigten Eintrittskarten sind verpflichtet, den zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Mit Verlassen der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.


3. Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren oder aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen, sind die Stadionbesucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einzunehmen. Dies gilt insbesondere für Zuschauer der Gastvereine, die trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zutritt für den Bereich der Westtribüne (Heim-Fan-Sektor) erhalten. Bei Sicherheitsrisiken kann der Zutritt von offensichtlich als Gästefans erkennbaren Personen in andere Heim-Fan-Sektoren untersagt werden. Kann diesen Fans kein Ausweichplatz im Gästebereich angeboten werden, ist der Ordnungsdienst angewiesen, den Zutritt des Gastfans ins Stadion zu untersagen.


4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Betreiber und Veranstalter getroffenen Anordnungen.


5. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer alkoholisiert ist, unter dem Einfluss von Rauschmitteln oder Betäubungsmitteln steht, gefährliche oder gemäß § 8 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.


6. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher und zu Zwecken der Gefahrenabwehr wird das Stadion videoüberwacht.



</div>


 




§ 5 Eingangskontrolle




<div>

1. Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage sowie an Kontrollstellen dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte bzw. seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhändigen.


2. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu überprüfen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen, feuergefährlichen oder sonstigen nicht erlaubten Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.


3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen wollen/können und Personen, die nach Bewertung der Sicherheitskräfte ein Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere solche, die unter Ziff. 2 fallen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung zu verweisen (siehe Anlageplan 1).


4. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.


5. Der Veranstalter verurteilt fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, links- bzw. rechtsextreme Verhaltensweisen und Lebensanschauungen. Aus diesem Grund können Personen, die vor allem ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen oder bestimmte Marken, die als Erkennungsmerkmal dienen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial oder Aufrufe darstellen, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.


6. Für Stadionbesucher besteht keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung durch den Veranstalter.



</div>


 




§ 6 Verhalten im Stadion




<div>

1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.


2. Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden Folge zu leisten.


3. Die als Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichneten Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck frei zu halten.


4. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach Absatz 2 Berechtigten, andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt (auch in anderen Sektoren) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.


5. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.



</div>


 




§ 7 Verbote




<div>

1. Die Westtribüne, die Blöcke 5 bis 10, sind der Heim-Fan-Bereich im Stadion. Es ist verboten, sich als Gastfan in diesem Bereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gastfan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, aus diesem Bereich zu entfernen, wobei ihnen, soweit dies im Einzelfall möglich ist, ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann.


2. Es ist insbesondere untersagt:

a) Menschenverachtende, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- bzw. linksradikale, politisch extremistische, obszöne, anstößige oder provokative beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Anfeindungen jeglicher Art betreffend Menschen mit Behinderung, Frauen, Homosexuelle und Andersgläubige.

b) Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten und Symbole von verfassungswidrigen oder feindlichen Organisationen zu zeigen.

c) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen oder Spielflächen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern.

d) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, der Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten.

e) Mit Gegenständen aller Art zu werfen.

f) Ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. mitzubringen, abzubrennen oder abzuschießen.

g) Sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stellen (z. B. Veranstalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen. Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o. ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen.

h) Ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschl. Mobilfunk) zu übertragen oder öffentlich zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Fotos und Bilder, die von Zuschauern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

i) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu zerkratzen, zu bekleben oder zu beschädigen, gleich welcher Art.

j) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.

k) Den Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken.

l) 3 Stunden vor Spielbeginn auf dem gesamten Stadiongelände ohne Genehmigung des Veranstalters Kraftfahrzeuge einzusetzen.

m) Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in der Stadionanlage.

n) Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.

o) Sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreffen.

p) Das Rauchen, auch von E-Zigaretten, im gesamten Stadionbereich inklusive Treppenhäusern, Aufzügen und Hallen. Erlaubt ist das Rauchen nur auf Sitz- und Stehrängen sowie den Umläufen im Freien, ausgenommen hiervon ist der Familienblock (Blöcke 20.1, 20.2, 21.1, 21.2 und 22.2).

q) Ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen.

r) Das Tragen von Trikots der Gastmannschaft in der gesamten Westtribüne.



</div>


 




§ 8 Verbote und verbotene Gegenstände




<div>

1. Das Mitführen, Bereithalten, Zeigen und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:

a) Menschenverachtendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradikales oder gewaltverherrlichendes Propagandamaterial.

b) Symbole von verfassungsfeindlichen Organisationen.

c) Waffen jeder Art.

d) Schutzwaffen bzw. Schutzkleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.

e) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können.

f) Ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende, feste, flüssige oder gasförmige Substanzen.

g) Speisen und Getränke.

h) Rauschmittel aller Art.

i) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kinderwägen, Kisten, Rucksäcke, Reisekoffer, Styroporblöcke, Motorradhelme.

j) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalisches Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände.

k) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist.

l) Sichtbehindernde Transparente mit der Absicht, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen.

m) Lärminstrumente, auch „Trillerpfeifen“, Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung und sonstige gefährliche Gegenstände wie z. B. Laserpointer. (Grundsätzlich sind alle Gegenstände verboten, die in irgendeiner Weise gesundheitsbeeinträchtigend sind).

n) Werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politisch-extremistisch, obszön anstößige, provokativ-beleidigende oder religiöse Gegenstände aller Art, wie Banner Schilder, Flugblätter ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter.

o) Wolldecken in der Karlsberg Westtribüne und im Gastbereich der Lotto Osttribüne.

p) Regenschirme in der Karlsberg Westtribüne und der Lotto Osttribüne.

q) Der Veranstalter ist berechtigt, die verbotenen Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen.


2. Das Mitführen von Tieren ist untersagt (Ausnahme: Blindenhunde nach Absprache und mit Genehmigung).


3. Das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen) nur im Bereich der Sitzplätze und/oder der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe mit sich führt, gem. § 6 Abs. 4 eine entsprechende Platzierung zuzuweisen. Ausnahmen können nach Absprache und mit Genehmigung erteilt werden.


4. Aufnahmen mittels Fotoapparaten/-kameras, Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt) sind verboten. Unter der Voraussetzung, dass eine kommerzielle Nutzung nicht vorliegt, ist die Mitnahme von Fotoapparaten/-kameras und Digitalkameras grundsätzlich erlaubt. Die Mitnahme von Videokameras, Fotoapparaten/-kameras mit Wechselobjektiven und Spiegelreflexkameras ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Kameraausrüstungen (u. a. Fotokoffern, Stativen und insbesondere Teleobjektiven) ist ebenfalls nicht gestattet.


5. Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen auf dem Stadiongelände zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.


6. Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, in Einzelfällen die Mitnahme von genannten Gegenständen zu gestatten, sofern diese nicht die Sicherheit der Zuschauer und Mitarbeiter gefährden.


7. Asservierte Gegenstände können bis 0,5 Stunden nach Spielende abgeholt werden. Nach Ablauf einer 14-tägigen Frist erfolgt eine Eigentumsübertragung an den Veranstalter. Mit einer Verwertung der Gegenstände ist zu rechnen.



</div>


 




§ 9 Alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen




<div>

1. Werden im Geltungsbereich dieser Stadionordnung Personen angetroffen, die alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln (z. B. Rauschgift oder Betäubungsmittel) stehen, können sie aus diesem Bereich oder aus dem Stadion verwiesen werden.


2. Besuchern, die erkennbar stark alkoholisiert sind, wird kein Zutritt ins Stadion gewährt bzw. kein weiterer Aufenthalt gestattet.


3. Getränke im Stadionaußenbereich dürfen nur in solchen Gefäßen oder Behältnissen ausgegeben werden, die unzerbrechlich sind und die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind.



</div>


 




§ 10 Haftungsausschluss




<div>

1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.


2. Unfälle und Schäden sind dem Veranstalter, ungeachtet dessen, unverzüglich zu melden.



</div>


 




§ 11 Zuwiderhandlungen




<div>

1. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, wird Anzeige erstattet.


2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen, der zukünftige Ticketerwerb untersagt und mit einem Stadionverbot belegt werden.


3. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Verbote und Regelungen kann der Veranstalter, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


4. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadensersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, DFL, UEFA, FIFA u. a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regressweg gegen den/die Verursacher geltend gemacht.


5. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.


6. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts, also des Veranstalters, bleiben unberührt.



</div>


 





§ 12 Schlussbestimmungen



<div>
<div>

Die Stadionordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.




 




 



</div>
</div>



Kaiserslautern, 01.07.2016




1. FC Kaiserslautern e.V.




Der Vorstand




http://fck.de/de/1-fc-kaiserslautern/stadion/stadionordnung.html



</div>
 
Darf man eigentlich auch ohne Kinder eine Karte im Familienblock kaufen? Mein Patenkind und sein Vater haben schon ihre Karte für Sonntag in 1.1 und ich möchte jetzt auch mit.
 
kaufen schon, kommst nur nicht ohne kind rein

nee spass, kann ja sein, dass die mutter mit kind schon drin ist und du als vater nachkommst.

davon abgesehn müssen wir für jede verkaufte karte dankbar sein!
 
Oben